1. Bundesfinanzhof - Urteil vom 15. März 1991 - III R 97/89 -, Finanzgericht München - Urteil vom 18. September 1989 - 13 K 13158/85 - zu 2 BvR 1057/91 -,
2. Bundesfinanzhof - Beschluß vom 14. Mai 1991 - III B 88/89 -, Finanzgericht München - Urteil vom 15. Juni 1989 - X 188/87 E, X 209/87 E, 10 K 2652/88, 10 K 2651/88, 10 K 3078/88, 10 K 3353/88, 10 K 844/88 und 10 K 845/88 - zu 2 BvR 1226/91 -,
3. Bundesfinanzhof - Beschluß vom 22. März 1991 - III B 517/90 -, Finanzgericht Münster - Urteil vom 30. Mai 1990 - II 5109/88 E - zu 2 BvR 980/91 -,
BVerfG - Beschluß vom 10.11.1998 (2 BvR 1057/91; 2 BvR 1226/91; 2 BvR 980/91) - DRsp Nr. 1999/2211
»1. Art. 6 Abs. 1GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und 2GG) anknüpft.2. Die Leistungsfähigkeit von Eltern wird, über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus, generell durch den Betreuungsbedarf gemindert. Der Betreuungsbedarf muß als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 60, 85; 87, 153, 169 ff.) einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne daß danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird.3. a) Der Gesetzgeber muß bei der gebotenen Neugestaltung des Kinderleistungsausgleichs auch den Erziehungsbedarf des Kindes unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern, die einen Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld erhalten, berücksichtigen.
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