I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die angeordnete Verpflichtung, Untersuchungen zu dulden, die in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren feststellen sollen, dass das am 4. Dezember 1999 geborene Kind, für das der Beschwerdeführer die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter, bevor sie am 25. Januar 2002 die Ehe miteinander schlossen, am 18. Januar 2002 anerkannt hat, nicht von ihm abstammt.
1. Die Ehe der Eltern wurde im März 2004 geschieden. Die gemeinsame Sorge der Eltern für das Kind blieb danach zunächst bestehen, wobei das Kind bei der Kindesmutter lebte. Nach der Scheidung betreute der Beschwerdeführer das Kind zeitweise während der Wochenenddienste der Kindesmutter.
Seit 2005 besteht zwischen den Eltern hinsichtlich des Umgangs des Beschwerdeführers mit dem Kind Streit, der zunächst vor dem Amtsgericht München und nach dem Umzug der Kindesmutter vor dem Amtsgericht Landshut ausgetragen wurde. Nach einigen begleiteten Umgangsterminen aufgrund familienrichterlichen Beschlusses vom 31. Oktober 2006, in denen das Kind nach anfänglicher Reserviertheit "viel Spaß am gemeinsamen Spiel" mit dem Beschwerdeführer gehabt hatte, wie der Bericht der Katholischen Jugendfürsorge L. vom 27. April 2006 ausweist, zog die Kindesmutter erneut um.
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