BVerwG vom 08.04.1993
6 B 82.92
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; VwGO § 88, § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
DVBl 1993, 853 (Ls)

BVerwG - 08.04.1993 (6 B 82.92) - DRsp Nr. 1993/3001

BVerwG, vom 08.04.1993 - Aktenzeichen 6 B 82.92

DRsp Nr. 1993/3001

»Das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 2 GG und die Grundrechte der Kinder vermitteln den Eltern grundsätzlich keinen einklagbaren Anspruch auf die von ihnen gewünschte Stundenplangestaltung (hier: Religionsunterricht).«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; VwGO § 88, § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 3;

Die Kläger erstreben die Verpflichtung der beklagten Orientierungsstufe, die Religionsstunden in den Klassen ihrer beiden Kinder auf Randstunden zu legen, soweit kein religionskundlicher Unterricht und auch kein Unterricht im Fach »Werte und Normen« angeboten wird. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Auch die Beschwerde, mit der die Kläger die Zulassung der Revision erreichen möchten, hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. ) liegt nicht vor. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdebegründung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, daß eine bestimmte Frage des revisiblen Rechts mit Tragweite über den jeweiligen Einzelfall hinaus herausgearbeitet wird, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (vgl. BVerwGE 13, , 91 f.). Die Beschwerde zeigt eine solche Frage nicht auf.