BVerwG vom 09.01.1995
1 B 225.94
Normen:
AuslG § 17 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 S.2; GG Art. 6 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 S.3;
Fundstellen:
Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 2

BVerwG - 09.01.1995 (1 B 225.94) - DRsp Nr. 1995/4697

BVerwG, vom 09.01.1995 - Aktenzeichen 1 B 225.94

DRsp Nr. 1995/4697

Hat eine eheliche Lebensgemeinschaft einer Ausländerin mit einem Deutschen nur ein Monat bestanden, so kann die Widerspruchsbehörde im Zeitpunkt des neun Monate nach der Trennung ergehenden Widerspruchsbescheides eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG rechtsfehlerfrei mit der Begründung versagen, ein weiteres Zusammenleben der Ehegatten sei nicht mehr zu erwarten. Nicht maßgeblich sind insoweit jedenfalls die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung.

Normenkette:

AuslG § 17 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 S.2; GG Art. 6 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 S.3;

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.