BVerwG - 10.01.1990 (5 B 142/89) - DRsp Nr. 1994/6703
BVerwG, vom 10.01.1990 - Aktenzeichen 5 B 142/89
DRsp Nr. 1994/6703
Ausnahmsweise sind die Eltern auch bei der Ausbildungsfolge Lehre - Hochschulreife - Studium zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung verpflichtet, wenn sich bis zum Ende der ersten Ausbildung Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes ergeben.