Der 1981 geborene Kläger ist das eheliche Kind aus der 1983 geschiedenen Ehe seiner Mutter mit dem Beigeladenen. Seine sorgeberechtigte Mutter schloß Anfang 1988 eine neue Ehe. Anfang 1989 beantragte der Kläger durch seine Mutter, seinen bisherigen Familiennamen in den jetzt von ihr geführten Familiennamen ihres neuen Ehemannes zu ändern. Damit blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Auf seine Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht das beklagte Land, den Familiennamen des Klägers antragsgemäß zu ändern. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Landes zurückgewiesen.
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