BVerwG - Beschluß vom 14.05.1993
6 B 81.92
Normen:
NÄG § 3; VwGO § 86 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 1132
DVBl 1993, 1309
FamRZ 1993, 1429
NJW 1993, 3154
StAZ 1993, 322
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 3.11.92 - 13 S 1878/92 ,
VG Sigmaringen, vom 24.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1053/91

BVerwG - Beschluß vom 14.05.1993 (6 B 81.92) - DRsp Nr. 1995/5561

BVerwG, Beschluß vom 14.05.1993 - Aktenzeichen 6 B 81.92

DRsp Nr. 1995/5561

»1. Die richterliche Aufklärungspflicht gebietet nicht die Einholung eines psychologischen Gutachtens zu der Frage, ob die Namensverschiedenheit eines Kindes zu seiner wiederverheirateten Mutter und seinem Stiefvater ernsthafte Schäden erwarten lasse. Die Entscheidung, ob das Kindeswohl eine Namensänderung erfordert, kann auch auf der Grundlage der Anhörung des Kindes und einer Stellungnahme des Jugendamtes getroffen werden. 2. Das Fehlen einer engen Beziehung zum leiblichen Vater einerseits und das Bestehen enger Beziehungen zu der neuen Familie einschließlich des Stiefvaters andererseits können ein Grund sein, der die Namensänderung rechtfertigt.«

Normenkette:

NÄG § 3; VwGO § 86 ;

Gründe:

Der 1981 geborene Kläger ist das eheliche Kind aus der 1983 geschiedenen Ehe seiner Mutter mit dem Beigeladenen. Seine sorgeberechtigte Mutter schloß Anfang 1988 eine neue Ehe. Anfang 1989 beantragte der Kläger durch seine Mutter, seinen bisherigen Familiennamen in den jetzt von ihr geführten Familiennamen ihres neuen Ehemannes zu ändern. Damit blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Auf seine Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht das beklagte Land, den Familiennamen des Klägers antragsgemäß zu ändern. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Landes zurückgewiesen.