BVerwG - Beschluß vom 21.09.1993
6 B 53.93
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 ; NWSchpflG § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 1994, 385
FamRZ 1994, 629
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 1293/93
VG Münster, vom 04.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1984/92

BVerwG - Beschluß vom 21.09.1993 (6 B 53.93) - DRsp Nr. 1994/6684

BVerwG, Beschluß vom 21.09.1993 - Aktenzeichen 6 B 53.93

DRsp Nr. 1994/6684

»Eine gesetzliche Regelung über das Mindestalter für vorzeitige Einschulungen verletzt nicht Grundrechte des hochbegabten Kindes oder seiner Eltern.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 ; NWSchpflG § 3 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der mit ihr allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [ 91 f.]).