BVerwG - Beschluß vom 30.03.1993
5 B 144.92
Normen:
BSHG § 21 Abs. 3 Satz 4, § 76 ;
Fundstellen:
DÖV 1994, 175
EzFamR aktuell 1993, 283
FEVS 44, 148
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 08.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 147/90
VG Braunschweig, vom 28.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 4003/90

BVerwG - Beschluß vom 30.03.1993 (5 B 144.92) - DRsp Nr. 1995/5560

BVerwG, Beschluß vom 30.03.1993 - Aktenzeichen 5 B 144.92

DRsp Nr. 1995/5560

»Nach § 21 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit den §§ 76 bis 78 BSHG gehören auch Einkünfte des Hilfeempfängers in Geld oder Geldeswert, die ihm aufgrund eigener Unterhaltsansprüche gegen seinen (geschiedenen) Ehegatten zustehen, zu seinem Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes und sind mithin bei der Berechnung des zusätzlichen Barbetrags zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BSHG § 21 Abs. 3 Satz 4, § 76 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Denn die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Daran fehlt es hier.