BVerwG - Beschluß vom 31.01.1995
1 B 11.95
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 133 Abs. 3 S.3;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 1884/94

BVerwG - Beschluß vom 31.01.1995 (1 B 11.95) - DRsp Nr. 1995/4703

BVerwG, Beschluß vom 31.01.1995 - Aktenzeichen 1 B 11.95

DRsp Nr. 1995/4703

1. Mit pauschalen Angriffen gegen die Wertungen des Berufungsgerichts im konkreten Einzelfall kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden. 2. Allein eine etwaige fehlerhafte Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht bestrittenen Rechtssatzes auf den konkreten Einzelfall erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 133 Abs. 3 S.3;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).