VG Sigmaringen, vom 16.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 11048/92
BVerwG - Urteil vom 07.03.1995 (9 C 389.94) - DRsp Nr. 1995/5621
BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 - Aktenzeichen 9 C 389.94
DRsp Nr. 1995/5621
»Die Antragsfrist des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVFG, wonach der Antrag auf Familienasyl für im Bundesgebiet nach der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen ist, schließt die Gewährung von Familienasyl nach Fristablauf aus. Das gilt auch dann, wenn die Frist nicht eingehalten werden konnte, weil die Geburt des Kindes im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 1. Juli 1992 bereits länger als ein Jahr zurücklag.«
Normenkette:
AsylVfG § 26 ;
Gründe:
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