I. Um an der fünftägigen Fahrt ihrer Schulklasse ins Schullandheim gegen Ende der 6. Klasse teilnehmen zu können, beantragte die Klägerin beim Beklagten für die auf sie entfallenden Kosten dieser Fahrt eine einmalige Sozialhilfeleistung in Höhe von 130 DM. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab.
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