BVerwG - Urteil vom 09.02.1995
5 C 2.93
Normen:
BSHG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, §§ 11, 12, 22 ; RegelsatzVO §§ 1, 2;
Fundstellen:
BVerwGE 97, 376
DVBl 1995, 697
DÖV 1995, 966
FEVS 45, 397
FamRZ 1995, 802
MDR 1996, 107
NJW 1995, 2369
NVwZ 1995, 1104
Vorinstanzen:
VGH Kassel, vom 20.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UE 4298/88
VG Frankfurt/Main, vom 15.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen VII/1 E 937/86

BVerwG - Urteil vom 09.02.1995 (5 C 2.93) - DRsp Nr. 1995/5761

BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 5 C 2.93

DRsp Nr. 1995/5761

»1. Die Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt können zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des Sozialhilferechts gehören. 2. Der aus Anlaß einer mehrtägigen Klassenfahrt entstehende Bedarf stellt keinen - durch die Regelsatzleistungen abgegoltenen - Regelbedarf dar. Es handelt sich vielmehr um einen einmaligen Bedarf, für den einmalige Leistungen in Betracht kommen.«

Normenkette:

BSHG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, §§ 11, 12, 22 ; RegelsatzVO §§ 1, 2;

Gründe:

I. Um an der fünftägigen Fahrt ihrer Schulklasse ins Schullandheim gegen Ende der 6. Klasse teilnehmen zu können, beantragte die Klägerin beim Beklagten für die auf sie entfallenden Kosten dieser Fahrt eine einmalige Sozialhilfeleistung in Höhe von 130 DM. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab.