BVerwG - Urteil vom 17.06.1993
5 C 43.90
Normen:
BSHG §§ 116, 91 Abs. 3 Satz 1; VwGO § 124 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 92, 330
DVBl 1993, 1273
DÖV 1994, 169
EzFamR aktuell 1993, 395
FEVS 44, 275
FamRZ 1994, 33
FuR 1993, 354
NJW 1994, 66
Vorinstanzen:
VGH München - 5.7.90 - 12 B 88.3636,
VG Ansbach - 14.7.88 - AN 11 K 87.842 u.a.,

BVerwG - Urteil vom 17.06.1993 (5 C 43.90) - DRsp Nr. 1995/5559

BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - Aktenzeichen 5 C 43.90

DRsp Nr. 1995/5559

»Unterhaltspflichtige Eltern eines behinderten Kindes, dem nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte gewährt wird, sind dem Träger der Sozialhilfe zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet (§ 116 BSHG), wenn ihre Inanspruchnahme (§ 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG) in Frage kommt, weil Anhaltspunkte für sehr gute wirtschaftliche Verhältnisse der Pflichtigen bestehen. Auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres des behinderten Kindes ist eine Überleitung seiner Unterhaltsansprüche bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern durch § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG nicht schlechthin ausgeschlossen (Verdeutlichung von BVerwGE 56, 220).«

Normenkette:

BSHG §§ 116, 91 Abs. 3 Satz 1; VwGO § 124 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der 1931 geborene Kläger, von Beruf Notar, wendet sich dagegen, daß ihn der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe unter Zwangsgeldandrohung zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert hat.