BVerwG - Urteil vom 18.02.1993
5 C 30.89
Normen:
BGB § 1634 ; BSHG § 1 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 6 Abs. 1, 2 Satz 1; Regelsatzverordnung §§ 1, 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 92, 97
DÖV 1994, 165
FEVS 44, 192
FamRZ 1994, 309
MDR 1994, 419
NJW 1993, 2633
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 28.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen IV 8/89
VG Hamburg, vom 21.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VG 3383/86

BVerwG - Urteil vom 18.02.1993 (5 C 30.89) - DRsp Nr. 1995/6599

BVerwG, Urteil vom 18.02.1993 - Aktenzeichen 5 C 30.89

DRsp Nr. 1995/6599

»Die aus der Ausübung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten geschiedenen Elternteils mit den eigenen Kindern entstehenden Kosten sind als Teil des notwendigen Lebensunterhalts ein Bedarf, der - je nach Lage des Einzelfalles - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG rechtfertigen kann. Im Regelfall können dabei nur die Kosten für monatlich einen Wochenendbesuch anerkannt werden.«

Normenkette:

BGB § 1634 ; BSHG § 1 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 6 Abs. 1, 2 Satz 1; Regelsatzverordnung §§ 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt für die Monate Mai bis Juli 1986 insgesamt 228 DM als zusätzliche Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, um das Umgangsrecht mit seinen beiden 11 und 13 Jahre alten Kindern aus geschiedener Ehe wahrnehmen zu können. Die Kinder leben bei ihrer wiederverheirateten, allein personensorgeberechtigten Mutter in T. und werden wie diese vom jetzigen Ehemann der Mutter unterhalten. Der Kläger erhält regelmäßig, wenn auch bisweilen in ungleichen Abständen, durchschnittlich an zwei Wochenenden im Monat Besuch von seinen Kindern. Sie übernachten bei ihm und werden von ihm verpflegt. Er verbringt auch die Freizeit mit ihnen.