I. Der Kläger begehrt für die Monate Mai bis Juli 1986 insgesamt 228 DM als zusätzliche Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, um das Umgangsrecht mit seinen beiden 11 und 13 Jahre alten Kindern aus geschiedener Ehe wahrnehmen zu können. Die Kinder leben bei ihrer wiederverheirateten, allein personensorgeberechtigten Mutter in T. und werden wie diese vom jetzigen Ehemann der Mutter unterhalten. Der Kläger erhält regelmäßig, wenn auch bisweilen in ungleichen Abständen, durchschnittlich an zwei Wochenenden im Monat Besuch von seinen Kindern. Sie übernachten bei ihm und werden von ihm verpflegt. Er verbringt auch die Freizeit mit ihnen.
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