I. Die 1924 geborene Klägerin ist pflegebedürftig im Sinne von §
Die Klägerin war Eigentümerin eines Wohnhauses, das sie im Jahre 1983 in zwei Eigentumswohnungen aufteilte. Eine dieser Wohnungen übertrug sie im Jahre 1983 unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihrer Tochter. Aufgrund notariellen Vertrags vom 8. Januar 1986 übereignete sie ihr auch die andere Wohnung. Der Kaufpreis hierfür betrug 180.000 DM, der wie folgt zu entrichten war: hinsichtlich eines Teilbetrages von 29.000 DM durch monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 300 DM, hinsichtlich eines weiteren Teilbetrags durch Übernahme von Grundpfandrechten und bis zur Höhe des Restkaufpreises von 77.234 DM durch Erbringung von Hege und Pflege für die Klägerin mit einem Monatswert von 600 DM. Hierzu heißt es in § 5 Abs. 1 des Vertrages u.a.:
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