BVerwG - Urteil vom 18.05.1995
5 C 1.93
Normen:
BSHG §§ 69, 76 Abs. 1 ; SGB I § 16 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
DVBl 1995, 1188
DÖV 1995, 870
FEVS 46, 20
FamRZ 1995, 1345
NVwZ 1996, 402
NVwZ-RR 1996, 93
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 2653/87
VG Minden, vom 10.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2516/86

BVerwG - Urteil vom 18.05.1995 (5 C 1.93) - DRsp Nr. 1995/6120

BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 5 C 1.93

DRsp Nr. 1995/6120

»1. Vertraglich geschuldete Pflegeleistungen sind nicht als vor dem Bezug von Pflegegeld einzusetzendes Einkommen zu berücksichtigen, sondern berechtigen nur dazu, das Pflegegeld um bis zu 50 vom Hundert zu kürzen. 2. § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I gilt auch im Recht der Sozialhilfe (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

BSHG §§ 69, 76 Abs. 1 ; SGB I § 16 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I. Die 1924 geborene Klägerin ist pflegebedürftig im Sinne von § 69 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Sie lebt in Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Ehemann, der seinerseits pflegebedürftig ist.

Die Klägerin war Eigentümerin eines Wohnhauses, das sie im Jahre 1983 in zwei Eigentumswohnungen aufteilte. Eine dieser Wohnungen übertrug sie im Jahre 1983 unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihrer Tochter. Aufgrund notariellen Vertrags vom 8. Januar 1986 übereignete sie ihr auch die andere Wohnung. Der Kaufpreis hierfür betrug 180.000 DM, der wie folgt zu entrichten war: hinsichtlich eines Teilbetrages von 29.000 DM durch monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 300 DM, hinsichtlich eines weiteren Teilbetrags durch Übernahme von Grundpfandrechten und bis zur Höhe des Restkaufpreises von 77.234 DM durch Erbringung von Hege und Pflege für die Klägerin mit einem Monatswert von 600 DM. Hierzu heißt es in § 5 Abs. 1 des Vertrages u.a.: