AEVO §§ 5, 9 Nr. 1 ; ARB 1/80 (Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG - Türkei) Art. 6, 7 ; AuslG § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 22, § 28 Abs. 1, 2, 3, § 94 Abs. 3 Nr. 2; BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 5 ; EGV Art. 48 ff., Art. 177 Abs. 3 ; Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927, Art. 2 Satz 3, 4;
Fundstellen:
BVerwGE 97, 301
DVBl 1995, 847
DÖV 1995, 956
NVwZ 1995, 1110
ZAR 1995, 133
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 09.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 175/92
VG Schleswig - 24.6.92 - 14 A 74/92 ,
BVerwG - Urteil vom 24.01.1995 (1 C 2.94) - DRsp Nr. 1995/5612
BVerwG, Urteil vom 24.01.1995 - Aktenzeichen 1 C 2.94
DRsp Nr. 1995/5612
»1. Ein türkischer Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG - Türkei 1/80 - ARB 1/80 - erfüllt, kann sich unmittelbar auf diese Bestimmung berufen, um außer der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zu erreichen.2. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist auch auf die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllende Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer anwendbar. Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 stellt insoweit keine abschließende Regelung dar.3. Eine Beschäftigung ist ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnis- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats steht (im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Ausschluß einer Erwerbstätigkeit in der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis verneint).4. Ein gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz AuslG setzt voraus, daß das Gesetz die Behörden unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.«