BVerwG - Urteil vom 26.01.1995
5 C 8.93
Normen:
BSHG §§ 2, 28, 29 ;
Fundstellen:
BVerwGE 97, 344
DVBl 1995, 696
DÖV 1995, 966
EzFamR BSHG § 28 Nr. 1
EzFamR aktuell 1995, 202
FEVS 45, 447
FamRZ 1995, 803
NJW 1996, 273
NVwZ 1995, 1106
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 13.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen IV 113/89
VG Hamburg, vom 08.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VG 3791/88

BVerwG - Urteil vom 26.01.1995 (5 C 8.93) - DRsp Nr. 1995/5760

BVerwG, Urteil vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 5 C 8.93

DRsp Nr. 1995/5760

»1. Ehegatten leben im Sinne von §§ 28, 29 BSHG getrennt, wenn die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihnen nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist. 2. Daß Ehegatten wegen des pflegebedingten Aufenthalts eines von ihnen in einem Heim räumlich voneinander getrennt leben und eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihnen nicht mehr besteht, reicht allein für die Annahme eines Getrenntlebens im Sinne der §§ 28, 29 BSHG nicht aus. Die Ehegatten leben in einem solchen Falle jedoch im Sinne dieser Vorschriften getrennt, wenn sich aus den ihre Beziehung zueinander kennzeichnenden Gesamtumständen ergibt, daß mindestens einer von ihnen den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen. Die Annahme eines derartigen Trennungswillens setzt nicht voraus, daß die Eheleute keinerlei Kontakt mehr zueinander haben.«

Normenkette:

BSHG §§ 2, 28, 29 ;

Gründe: