BVerwG - Urteil vom 27.06.1995
1 C 5.94
Normen:
AAV § 11 Abs. 4 ; AuslG § 10 Abs. 1, 2, § 12 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1; Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 6, 8, 10 ;
Fundstellen:
BVerwGE 99, 28
DVBl 1995, 1306
DÖV 1996, 570
InfAuslR 1996, 6
NVwZ 1995, 1123
ZAR 1995, 191
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 2.2.94 - 11 S 1014/93 ,
VG Stuttgart, vom 17.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1801/92

BVerwG - Urteil vom 27.06.1995 (1 C 5.94) - DRsp Nr. 1995/6341

BVerwG, Urteil vom 27.06.1995 - Aktenzeichen 1 C 5.94

DRsp Nr. 1995/6341

»1. Fehlzeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung, die nicht ausdrücklich in Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB 1/80 - zugunsten des türkischen Arbeitnehmers als unschädlich anerkannt sind, schließen es aus, vorangegangene ordnungsgemäße Beschäftigungen des türkischen Arbeitnehmers bei der Berechnung der Jahresfrist des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 zu berücksichtigen. Offen bleibt, ob ein Wechsel des Arbeitgebers während der Jahresfrist Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unberührt läßt. 2. Ein tatsächlich beschäftigter türkischer Arbeitnehmer kann nicht einem regulär als Arbeitsloser gemeldeten türkischen Arbeitnehmer gleichgestellt werden und schon aus diesem Grunde keinen über Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hinausreichenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 8 Abs. 2 ARB 1/80 herleiten.