VG Stuttgart, vom 17.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1801/92
BVerwG - Urteil vom 27.06.1995 (1 C 5.94) - DRsp Nr. 1995/6341
BVerwG, Urteil vom 27.06.1995 - Aktenzeichen 1 C 5.94
DRsp Nr. 1995/6341
»1. Fehlzeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung, die nicht ausdrücklich in Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB 1/80 - zugunsten des türkischen Arbeitnehmers als unschädlich anerkannt sind, schließen es aus, vorangegangene ordnungsgemäße Beschäftigungen des türkischen Arbeitnehmers bei der Berechnung der Jahresfrist des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 zu berücksichtigen. Offen bleibt, ob ein Wechsel des Arbeitgebers während der Jahresfrist Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unberührt läßt.2. Ein tatsächlich beschäftigter türkischer Arbeitnehmer kann nicht einem regulär als Arbeitsloser gemeldeten türkischen Arbeitnehmer gleichgestellt werden und schon aus diesem Grunde keinen über Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hinausreichenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 8 Abs. 2 ARB 1/80 herleiten.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.