BVerwG - Urteil vom 27.09.1995
11 C 32.94
Normen:
BAFöG §§ 18a, 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 945
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 16.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 1526/90
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 560/92

BVerwG - Urteil vom 27.09.1995 (11 C 32.94) - DRsp Nr. 1997/505

BVerwG, Urteil vom 27.09.1995 - Aktenzeichen 11 C 32.94

DRsp Nr. 1997/505

»Unterhaltsleistungen, die der Vater des nichtehelichen Kindes einer Darlehensnehmerin für dieses Kind erbringt, stellen kein Einkommen des Kindes im Sinne des § 18 a Abs. 1 Satz 3 BAFöG dar.«

Normenkette:

BAFöG §§ 18a, 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung ihres Ausbildungsförderungsdarlehens gemäß § 18 a Abs. 1 BAFöG und einen Teilerlaß wegen Kindesbetreuung nach § 18 b Abs. 5 BAFöG. Sie war in den Jahren 1988 bis 1990 verpflichtet, ihre Darlehensschuld gemäß § 18 Abs. 3 BAFöG in Vierteljahresraten von je 360 DM zu tilgen. Sie ist alleinerziehende Mutter eines im Jahre 1987 geborenen nichtehelichen Kindes, für das sie in dem genannten Zeitraum vom Kindesvater Unterhalt in Höhe von 271 DM monatlich erhielt. Sie selbst war in diesem Zeitraum arbeitslos und bezog zunächst Arbeitslosengeld und dann Arbeitslosenhilfe.