BVerwG - Urteil vom 29.06.1995
2 C 32.94
Normen:
BGB § 1784 ; BRRG § 42 Abs. 1, 2 ; NBG § 73 Abs. 2, § 74 Nr. 1 lit. a; VwGO §§ 43, 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 99, 64
DVBl 1995, 1250
DÖV 1996, 35
NVwZ 1996, 184
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 22.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 751/91
VG Stade, vom 28.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 29/90

BVerwG - Urteil vom 29.06.1995 (2 C 32.94) - DRsp Nr. 1995/10092

BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 2 C 32.94

DRsp Nr. 1995/10092

»Auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). Die Regelungen über eine gebotene Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung dienen nur den dort genannten dienstlichen Interessen. Die Einhaltung dieser Vorschriften kann der Beamte nicht als eigenes Recht geltend machen. Der Begriff des "wichtigen dienstlichen Grundes" im Sinne des § 1784 Abs. 2 BGB wird durch das beamtenrechtliche Nebentätigkeitsrecht bestimmt.«

Normenkette:

BGB § 1784 ; BRRG § 42 Abs. 1, 2 ; NBG § 73 Abs. 2, § 74 Nr. 1 lit. a; VwGO §§ 43, 42 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist als Rechtspfleger beim Amtsgericht C. tätig. Er bearbeitete in den letzten Jahren hauptsächlich Zivilproßzeßsachen, vertretungsweise Strafsachen. Am 19. September 1988 beschloß das Amtsgericht C., ihn zum Vormund für J. zu bestellen, die sich in einer Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in H. befand. Der Kläger lehnte die Übernahme dieser Vormundschaft ab. Seine insoweit eingelegten Rechtsbehelfe blieben auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg. Obwohl Zwangsgelder verhängt wurden, ließ er sich nicht als Vormund verpflichten.