I. Der Kläger ist als Rechtspfleger beim Amtsgericht C. tätig. Er bearbeitete in den letzten Jahren hauptsächlich Zivilproßzeßsachen, vertretungsweise Strafsachen. Am 19. September 1988 beschloß das Amtsgericht C., ihn zum Vormund für J. zu bestellen, die sich in einer Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in H. befand. Der Kläger lehnte die Übernahme dieser Vormundschaft ab. Seine insoweit eingelegten Rechtsbehelfe blieben auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg. Obwohl Zwangsgelder verhängt wurden, ließ er sich nicht als Vormund verpflichten.
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