I. Der Kläger ist Beamter im Dienste der beklagten Stadt. Im Streit sind Beihilfeansprüche, die der Kläger auf Veranlassung des beigeladenen überörtlichen Sozialhilfeträgers für die Heimunterbringung zweier behinderter, über 21 Jahre alter Kinder geltend macht.
Der 1960 geborene Sohn P. des Klägers ist aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung erheblich geistig behindert. Er bedarf nach einer Stellungnahme des Gesundheitsamts auf nicht absehbare Zeit der Betreuung in einer beschützenden Einrichtung. Er lebt seit 1982 in einem Caritas-Behindertenwohnheim.
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