BVerwG - Urteil vom 30.03.1995
2 C 5.94
Normen:
BSHG § 2 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 90, § 91 Abs. 3 Satz 1 (letzterer: F. 1987 und früher); NWBVO § 3 (vgl. BhV § 5); NWLBG § 88 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 98, 106
DVBl 1995, 1240
DÖV 1995, 1000
FamRZ 1995, 1344
NVwZ 1996, 183
NZS 1996, 38
ZBR 1995, 276
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 468/91
VG Köln, vom 19.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1669/89

BVerwG - Urteil vom 30.03.1995 (2 C 5.94) - DRsp Nr. 1995/5741

BVerwG, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 2 C 5.94

DRsp Nr. 1995/5741

»Leistet der Träger der Sozialhilfe erwachsenen behinderten Kindern eines Beamten Eingliederungshilfe und nimmt er unter Überleitung des Unterhaltsanspruchs der Kinder den Beamten auf die entstandenen Kosten in Höhe der zu gewährenden Beihilfe in Anspruch, so ist der Dienstherr verpflichtet, zu diesen Kosten Beihilfe nach Maßgabe der Beihilfevorschriften zu gewähren.«

Normenkette:

BSHG § 2 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 90, § 91 Abs. 3 Satz 1 (letzterer: F. 1987 und früher); NWBVO § 3 (vgl. BhV § 5); NWLBG § 88 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger ist Beamter im Dienste der beklagten Stadt. Im Streit sind Beihilfeansprüche, die der Kläger auf Veranlassung des beigeladenen überörtlichen Sozialhilfeträgers für die Heimunterbringung zweier behinderter, über 21 Jahre alter Kinder geltend macht.

Der 1960 geborene Sohn P. des Klägers ist aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung erheblich geistig behindert. Er bedarf nach einer Stellungnahme des Gesundheitsamts auf nicht absehbare Zeit der Betreuung in einer beschützenden Einrichtung. Er lebt seit 1982 in einem Caritas-Behindertenwohnheim.