BVerwG - Urteil vom 31.03.1995
8 C 31.93
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; WoGG § 12a;
Fundstellen:
NJW 1996, 70
NJWE-MietR 1996, 64
NVwZ 1996, 179
WuM 1995, 475
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 05.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 81/91
VG Saarland, vom 01.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 175/89

BVerwG - Urteil vom 31.03.1995 (8 C 31.93) - DRsp Nr. 1995/5609

BVerwG, Urteil vom 31.03.1995 - Aktenzeichen 8 C 31.93

DRsp Nr. 1995/5609

»Für den Abzug von Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich zugrunde zu legenden Jahreseinkommens genügt das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dem Grunde nach. Auf die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kommt es - anders als im Familienrecht - nicht an. Unterschreiten Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen den jeweiligen für den Empfänger der Unterhaltsleistung vorgesehenen Höchstabzugsbetrag des § 12 a WoGG, können nur die niedrigeren tatsächlichen Unterhaltszahlungen bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung abgesetzt werden. Ist der Unterhaltsleistende mehr als nur einer Person gegenüber gesetzlich dem Grunde nach unterhaltspflichtig, hängt die Zuordnung der abzusetzenden mit dem Wohngeldantrag geltend zu machenden und nachzuweisenden Unterhaltszahlungen zu den einzelnen Höchstbeträgen des § 12 a WoGG davon ab, welchem Unterhaltsberechtigten die jeweilige Zahlung nach ihrer vom Unterhaltsleistenden zu treffenden Zweckbestimmung zugewendet worden ist. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höchstabzugsbeträge für Unterhaltsleistungen an dauernd getrennt lebende Ehegatten und nicht zum Haushalt des Wohngeldantragstellers gehörende eheliche Kinder.«

Normenkette: