BVerwG - Urteil vom 31.08.1995
5 C 11.94
Normen:
BSHG (F. 1983) § 119 Abs. 1 ; VwGO § 75 ;
Fundstellen:
BVerwGE 99, 158
DVBl 1996, 309
DÖV 1996, 331
FEVS 46, 133
FamRZ 1996, 545
NJW 1996, 1977
NVwZ 1996, 912
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 15.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VG 902/87
OVG Hamburg, vom 03.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen IV 5/90

BVerwG - Urteil vom 31.08.1995 (5 C 11.94) - DRsp Nr. 1996/28444

BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - Aktenzeichen 5 C 11.94

DRsp Nr. 1996/28444

»1. Eine Untätigkeitsklage ist auch bei antragsunabhängigen Leistungen nur zulässig, wenn zuvor die Vornahme des Verwaltungsakts bei der Behörde beantragt worden ist. 2. Ein "gewöhnlicher Aufenthalt" im Ausland als Voraussetzung der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland besteht an dem Ort im Ausland, an dem der Hilfebedürftige nicht nur vorübergehend den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat; die dafür erforderliche Verfestigung der Lebensverhältnisse an dem betreffenden Ort setzt regelmäßig voraus, daß der Aufenthalt auf Dauer angelegt ist und eine entsprechende Dauer auch erlangt hat. 3. Zur analogen Anwendbarkeit von § 119 Abs. 1 Satz 1 BSHG (F. 1983) in einem Einzelfall.«

Normenkette:

BSHG (F. 1983) § 119 Abs. 1 ; VwGO § 75 ;

Gründe:

I.