KG - Urteil vom 26.08.1997 (18 UF 9074/96) - DRsp Nr. 1999/1142
KG, Urteil vom 26.08.1997 - Aktenzeichen 18 UF 9074/96
DRsp Nr. 1999/1142
Da im Rahmen eines Auskunftsverlangens nach § 1379BGB nicht die Vorlage von Belegen zu Kontrollzwecken verlangt werden kann, kann der auskunftsberechtigte Ehegatte, selbst wenn sein Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 1 bereits rechtskräftig beschieden ist und der andere Ehegatte bereits ein Verzeichnis über das Endvermögen erstellt hat, verlangen nachträglich bei der Aufstellung des Verzeichnisses über das Endvermögen hinzugezogen zu werden.