AG Kerpen - Beschluß vom 16.02.1994
52 F 89/93
Normen:
BGB § 1593, § 1634 ; FGG § 33 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1486

AG Kerpen - Beschluß vom 16.02.1994 (52 F 89/93) - DRsp Nr. 1995/2260

AG Kerpen, Beschluß vom 16.02.1994 - Aktenzeichen 52 F 89/93

DRsp Nr. 1995/2260

Da nach § 1593 BGB die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe geboren ist, nur geltend gemacht werden kann, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit festgestellt ist, darf ein erst drohender Abstammungsrechtsstreit bei der Entscheidung über die Ausgestaltung des Umgangsrechts ebensowenig berücksichtigt werden wie bei der Regelung des Sorgerechts (vgl. BGH, FamRZ 1988, 711). Dies gilt auch dann, wenn geltendgemacht wird, daß der Ehemann der Mutter aufgrund der festgestellten Blutgruppenmerkmale nicht der Vater des Kindes sein kann. Wichtigster Maßstab für die Entscheidung über die Häufigkeit und die Dauer des Umgangs mit dem Kind ist das Alter des Kindes, wobei insbesondere dem bei kleineren Kindern gegenüber Erwachsenen unterschiedlichen Empfinden von zeitlichen Abständen Rechnung getragen werden muß. Mit der Umgangsregelung kann eine Zwangsgeldandrohung gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 FGG verbunden werden, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Elternteils, bei dem das Kind lebt, zu befürchten ist, daß dieser die getroffene Umgangsregelung nicht befolgen wird. Für die Androhung des Zwangsgeldes ist es in derartigen Fällen nicht erforderlich, daß bereits ein Verstoß gegen die getroffene Umgangsregelung vorliegt.

Normenkette:

BGB § 1593, § 1634 ; FGG § 33 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1486