OLG Zweibrücken - Beschluß vom 19.08.1992
5 UF 191/91
Normen:
FGG § 12 ; HausratsVO § 1, § 8, § 13 ; ZPO § 539 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 82
NJW-RR 1993, 649

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 19.08.1992 (5 UF 191/91) - DRsp Nr. 1995/6499

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 19.08.1992 - Aktenzeichen 5 UF 191/91

DRsp Nr. 1995/6499

Da Voraussetzung für eine richterliche Regelung hinsichtlich des Hausrates ist, daß die Parteien sich hierüber insgesamt oder über Teile davon nicht einigen konnten, hat das Familiengericht die von einem Ehegatten behauptete Einigung über eine einverständliche Hausratsteilung aufzuklären. Verstößt das Familiengericht insoweit gegen seine Aufklärungs- bzw. Ermittlungspflicht, kann hierin ein so schwerer Verfahrensverstoß liegen, daß es gerechtfertigt sein kann, in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 539 ZPO die vom Familiengericht ausgesprochene Hausratsteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Da auch das Beschwerdegericht ebenso wie das Gericht erster Instanz nicht über einzelne Teile des Hausrates, sondern über den gesamten Hausrat befinden muß, hat das Beschwerdegericht, auch dann wenn ein Ehegatte die Entscheidung des Familiengerichtes mit der befristeten Beschwerde nur in einzelnen Punkten angreift, über die Hausratsverteilung insgesamt zu entscheiden. Das Beschwerdegericht ist in seiner Rechtsfindung durch das Verbot der reformatio in peius nicht eingeschränkt. Es muß gegebenenfalls durch Ortsbesichtigung geklärt werden, ob es sich bei einer Einbauküche und einem Badezimmer um Hausrat oder um wesentliche Grundstücksbestandteile handelt.

Normenkette: