OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.05.2006
9 UF 238/05
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; SGB II § 11 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 514
NJW 2006, 3286
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 09.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 243/04

Darlegung der Leistungsfähigkeit bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 9 UF 238/05

DRsp Nr. 2006/26180

Darlegung der Leistungsfähigkeit bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit

1. Der einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegende Unterhaltsverpflichtete muss seine tatsächliche und fiktive Leistungsunfähigkeit eingehend darlegen. 2. Das für den Unterhalt von minderjährigen (erstrangigen) Kindern eingesetzte Einkommen bleibt ohne Auswirkungen auf den Bezug von Leistungen auf Arbeitslosengeld II.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; SGB II § 11 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um den Regelbetrag für die noch minderjährigen Klägerinnen.

Die am 31. August 1999 geborene Klägerin zu 1. und die am 18. Dezember 1994 geborene Klägerin zu 2. sind die nichtehelich geborenen Kinder des Beklagten. Sie leben bei ihrer Mutter, die sie betreut, versorgt und gesetzlich vertritt. Die Klägerinnen haben vormals Unterhaltsvorschuss erhalten, die Klägerin zu 1. monatlich 106 EUR, die Klägerin zu 2. monatlich 145 EUR. Das Kindergeld bezieht die gesetzliche Vertreterin der Klägerinnen.