OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.02.2016
13 UF 185/15
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2016, 417
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 102/15

Darlegungs- und Beweislast bei einem Antrag auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die nicht verheirateten Kindeseltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen 13 UF 185/15

DRsp Nr. 2016/3255

Darlegungs- und Beweislast bei einem Antrag auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die nicht verheirateten Kindeseltern

1. Die gemeinsame Sorge der nicht verheirateten Eltern eines Kindes ist gem. § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB anzuordnen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Diese gesetzliche Vermutung verbietet eine Ablehnung des auf die gemeinsame Sorge gerichteten Antrages, wenn sich neben dem Vortrag der Beteiligten keine für die gemeinsame Sorge sprechenden Gründe ermitteln lassen sollten. Wegen der gesetzlichen Vermutung der Kindeswohldienlichkeit bedarf es solcher Ermittlungen nicht. 2. Der Vortrag der Kindesmutter, der Vater belaste die Kommunikation, indem er dominant und fordernd auftrete, ist nicht geeignet, die Vermutung zu erschüttern, die gemeinsame Sorge diene dem Kindeswohl.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 26. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin und des Jugendamtes gegen die Entscheidung in der Hauptsache wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 2;

Gründe:

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Teilhabe des Antragstellers an der elterlichen Sorge für ihr gemeinsames Kind.

I.