OLG Hamm - Urteil vom 04.07.1995
29 U 64/92
Normen:
BGB § 138 § 1569 § 1584 § 1585c § 1601 § 1606 § 1608 ; BSHG § 91 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 116
NJW-RR 1996, 67
OLGReport-Hamm 1995, 199

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines volljährigen Kindes von einem Elternteil auf vollen Unterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 04.07.1995 - Aktenzeichen 29 U 64/92

DRsp Nr. 1996/3276

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines volljährigen Kindes von einem Elternteil auf vollen Unterhalt

»1. Wird ein volljähriges Kind von einem Elternteil auf vollen Unterhalt in Anspruch genommen, muß der Unterhaltsberechtigte die fehlende Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten ebenso darlegen und beweisen wie die eines gleichrangig haftenden Verwandten.2. Zahlt eine Gemeinde Sozialhilfe und verlangt sie nach Überleitung Ersatz von einem der Kinder des Sozialhilfeberechtigten, ohne die Haftungsquote eines anderen, ebenfalls unterhaltspflichtigen Kindes zu berücksichtigen, ist das Gericht nicht gehindert, die Haftungsquote im Verhältnis der Geschwister zueinander nach den allgemeinen Grundsätzen des Unterhaltsrechts zu bestimmen.3. Zur Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs in einem solchen Fall.