Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen
1. Behauptet der unterhaltspflichtige Beklagte, sein monatliches Nettoeinkommen habe sich wegen der aufgrund der Trennung der Eheleute nunmehr höheren Besteuerung verringert und legte er weder dies beweisende Lohnbescheinigungen vor noch legt er dar, wie hoch diese Steuermehrbelastung tatsächlich ist, so geht diese Unzulänglichkeit des Sachvortrages zu Lasten des für die Beschränkung seiner Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweislastigen Beklagten.2. Den Unterhaltspflichtigen trifft eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Wahrnehmung von Steuervorteilen (z.B. Eintragung des halben Kinderfreibetrages bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind).3. Haben die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so sind diese Kosten auch nach Trennung der Eheleute einkommensmindernd zu berücksichtigen. Bei der Bemessung dieser Kosten ist zu berücksichtigen, daß die Kosten für die Fahrten zur Arbeit steuerlich absetzbar sind und somit zu einer Entlastung bei der zu zahlenden Steuer führen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.