Auf die Berufung der Klägerin (ursprüngliche Klägerin zu 2)) wird das am 26. März 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Warendorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Widerklage des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 07. Dezember 2007 – 11 UF 92/07 - dahingehend abgeändert, dass der Beklagte ab dem 01. Juni 2009 verpflichtet ist, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in folgender monatlicher Höhe zu zahlen:
a)
Juni 2009 bis Juli 2010 393,00 €
b)
August 2010 bis Dezember 2013 527,00 €
c)
Januar 2014 bis Dezember 2015 300,00 €
Für die Zeit ab 1. Januar 2016 wird kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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