OLG Hamm - Urteil vom 20.04.2011
II-8 UF 103/10
Normen:
BGB § 1578b Abs. 1 S. 2; BGB § 1578b Abs. 1 S. 3; BGB § 1578b Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 26.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 891/08

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich ehebedingter Nachteile i.S. von § 1578b BGB; Herabsetzung und/oder Befristung des Krankheitsunterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 103/10

DRsp Nr. 2012/1181

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich ehebedingter Nachteile i.S. von § 1578b BGB; Herabsetzung und/oder Befristung des Krankheitsunterhalts

1. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich ehebedingter Nachteile gem. § 1578b Abs. 1 S. 2, 3 BGB. 2. Auch beim Krankheitsunterhalt steht die gem. § 1578b Abs. 1 u. 2 BGB vorzunehmende Billigkeitsabwägung einer Herabsetzung und/oder Befristung nach einem angemessenen Übergangszeitraum nicht entgegen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin (ursprüngliche Klägerin zu 2)) wird das am 26. März 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Warendorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Widerklage des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 07. Dezember 2007 – 11 UF 92/07 - dahingehend abgeändert, dass der Beklagte ab dem 01. Juni 2009 verpflichtet ist, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in folgender monatlicher Höhe zu zahlen:

a)

Juni 2009 bis Juli 2010 393,00 €

b)

August 2010 bis Dezember 2013 527,00 €

c)

Januar 2014 bis Dezember 2015 300,00 €

Für die Zeit ab 1. Januar 2016 wird kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.