OLG Hamm - Beschluss vom 24.06.2011
II-2 WF 146/11
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 1238
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 09.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 81/11

Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Kindesunterhalts

OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2011 - Aktenzeichen II-2 WF 146/11

DRsp Nr. 2011/15554

Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Kindesunterhalts

Ein Kind, das von einem Elternteil die Zahlung von Unterhalt begehrt, muss nicht darlegen und beweisen, dass der andere Elternteil keinen Unterhaltsanspruch gegen den in Anspruch genommenen Elternteil hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30.5.2011 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bottrop vom 9.5.2011 , nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat, abgeändert.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus R bewilligt, für ihren Auskunftsantrag und soweit sie beantragt,

den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen Volljährigenunterhalts in Höhe von 885,00 € für die Zeit von August 2010 bis einschließlich April 2011 und von 115,00 € monatlich ab Mai 2011 zu verpflichten.

Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§§ 113 I 1, 2 FamFG, 114 ZPO) zurückgewiesen.

II.

Die gem. den §§ 113 I 1, 2 FamFG, 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg.

a)