OLG Hamm - Beschluss vom 27.01.2006
11 WF 374/05
Normen:
BGB § 242 § 1603 § 1618a ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1479
FuR 2006, 564
OLGReport-Hamm 2006, 645
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 399/04

Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2006 - Aktenzeichen 11 WF 374/05

DRsp Nr. 2006/23369

Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsverfahren

»Zwar trägt der nicht betreuende Elternteil, der sich bei Inanspruchnahme durch das Kind auf eine zusätzliche Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils beruft, die Beweislast für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils. Er kann aber diese Einkünfte schätzen und ist nicht darauf zu verweisen, den anderen Elternteil in einem gesonderten Verfahren auf Auskunft in Anspruch zu nehmen.«

Normenkette:

BGB § 242 § 1603 § 1618a ;

Entscheidungsgründe:

I.