OLG Bremen - Beschluss vom 29.06.2011
4 WF 51/11
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1; BGB § 1610 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 151 F 1437/10

Darlegungs- und Beweislast zum Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs des inzwischen volljährigen Kindes

OLG Bremen, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 4 WF 51/11

DRsp Nr. 2011/13447

Darlegungs- und Beweislast zum Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs des inzwischen volljährigen Kindes

Verlangt der Unterhaltsschuldner die Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt aus der Zeit der Minderjährigkeit des inzwischen volljährigen Kindes, so muss der Berechtigte darlegen und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht. Dazu gehört insbesondere der schlüssige Vortrag, welcher Haftungsanteil auf den antragstellenden Elternteil entfällt.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 23.03.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremerhaven vom 03.03.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1; BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der Vater des am [...]1993 geborenen Antragsgegners. Er begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass dem Antragsgegner ihm gegenüber seit dem 01.02.2011 kein Unterhaltsanspruch mehr zusteht. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhaven hat den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 03.03.2011 abgelehnt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 22.03.2011, der das Familiengericht mit Beschluss vom 25.03.2011 nicht abgeholfen hat.

II.