Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht es abgelehnt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Herabsetzung titulierten Unterhalts für seine drei Kinder ab 01.07.2006 auf Null zu bewilligen. Die hiergegen in zulässiger Weise erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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