OLG Dresden - Beschluss vom 11.02.2008
20 WF 674/07
Normen:
ZPO § 323 ; BGB § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2136
MDR 2008, 922
OLGReport-Dresden 2008, 464
Vorinstanzen:
AG Döbeln, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 39/07

Darlegungslast bei begehrter Herabsetzung des in einer Jugendamtsurkunde titulierten Kindesunterhalts

OLG Dresden, Beschluss vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 20 WF 674/07

DRsp Nr. 2008/5558

Darlegungslast bei begehrter Herabsetzung des in einer Jugendamtsurkunde titulierten Kindesunterhalts

»Ein Unterhaltsschuldner, der Herabsetzung von in einer Jugendamtsurkunde tituliertem Kindesunterhalt verlangt, muss mit seiner Abänderungsklage nach Maßgabe der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage schlüssig darlegen, inwieweit und warum sich sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zum Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens im Vergleich zu dem der Titulierung wesentlich verschlechtert hat. Das gilt auch dann, wenn der Urkunde keine zuvor ausdrücklich getroffene Unterhaltsvereinbarung der Parteien zugrundeliegt.«

Normenkette:

ZPO § 323 ; BGB § 1601 ;

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht es abgelehnt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Herabsetzung titulierten Unterhalts für seine drei Kinder ab 01.07.2006 auf Null zu bewilligen. Die hiergegen in zulässiger Weise erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.