FG Köln vom 08.03.2001
15 K 3299/98
Fundstellen:
EFG 2001, 741

Dauernde Last bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich

FG Köln, vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 15 K 3299/98

DRsp Nr. 2001/13262

Dauernde Last bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich

Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587f BGB sind beim Verpflichteten in voller Höhe als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar und korrespondierend hierzu beim Berechtigten in voller Höhe als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu erfassen.

Für die Praxis:

Das FG weist in der Begründung insbesondere darauf hin, dass eine Wertverrechnung der im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erbrachten Leistungen mit einer Gegenleistung nicht vorzunehmen ist, da der Empfänger der Ausgleichsleistungen keine Gegenleistung erbringt.

Fundstellen
EFG 2001, 741