Das FG weist in der Begründung insbesondere darauf hin, dass eine Wertverrechnung der im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erbrachten Leistungen mit einer Gegenleistung nicht vorzunehmen ist, da der Empfänger der Ausgleichsleistungen keine Gegenleistung erbringt.
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