OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.04.1996
2 UF 235/93
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 § 1579 Nr. 7 ; EGBGB Art. 18 Abs. 5 Art. 234 § 5, DDR: FGB §§ 29 ff ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 228
FamRZ 1997, 370

DDR - Flucht - Übersiedlung - Bundesrepublik - Einkommen - Härtefall

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 2 UF 235/93

DRsp Nr. 1996/23045

DDR - Flucht - Übersiedlung - Bundesrepublik - Einkommen - Härtefall

»1. Hat der Unterhaltspflichtige durch die Flucht aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland (1985), die zur Scheidung führte (1986), in einer neuen Stellung ein wesentlich höheres Einkommen erreicht, so hat dieses die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht geprägt. Die Einkünfte beruhen vielmehr auf einer willkürlichen, trennungsbedingten Entscheidung des Ehepartners und sind mit Blick auf die wesentlichen Unterschiede der Lebens- und Wirtschaftsformen nicht auf die bisherigen Arbeits- und Lebensbedingungen der Eheleute in der DDR zurückzuführen.2. Indessen sind die ehelichen Lebensverhältnisse nicht auf dem seinerzeit in der DDR erreichten Stand festzuschreiben. Die allgemeinen Einkommensverbesserungen in den neuen Bundesländern, die sich aufgrund der Wiedervereinigung ergeben und ihre Ursache in der Veränderung des gesamten Lohn-Preisgefüges haben, sind vielmehr bereits als in der Ehe angelegt anzusehen und den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnen (BGH, DtZ 1995, 207, 209).3. Zur Frage des Ausschlusses des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten in einem solchen Falle bei Eingehen einer neuen Beziehung.«

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 § 1579 Nr. 7 ; EGBGB Art. 18 Abs. 5 Art. 234 § 5, DDR: FGB §§ 29 ff ;

Tatbestand