BGH - Urteil vom 20.04.2000
VII ZR 116/99
Normen:
ZPO § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1431
BauR 2000, 1225
MDR 2000, 897
NJW 2000, 2282
VersR 2001, 1536
ZIP 2000, 1140
ZfBR 2000, 466
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Demnächst erfolgte Zustellung

BGH, Urteil vom 20.04.2000 - Aktenzeichen VII ZR 116/99

DRsp Nr. 2000/5048

Demnächst erfolgte Zustellung

»Der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende Zeitraum wird nicht auf den Zeitraum angerechnet, der im Zusammenhang mit der Frage maßgeblich ist, ob die Zustellung einer Klage trotz einer von dem Kläger zu vertretenden Verzögerung noch demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt ist.«

Normenkette:

ZPO § 270 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für Bauleistungen. Die Parteien streiten darüber, ob die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember 1997 rechtzeitig unterbrochen worden ist.

Die Klägerin hat am 23. Juli 1997 Klage eingereicht. Ihre Mitteilung von der Zahlung des Vorschusses ist am 30. Dezember 1997 eingegangen. Daraufhin ist die Zustellung der Klage angeordnet worden. Die Zustellung am 10. Januar 1998 ist fehlgeschlagen, weil die in der Klageschrift angegebene Adresse falsch war. Die entsprechende Postmitteilung ist am 14. Januar 1998 bei Gericht eingegangen. Am 19. Januar 1998 hat die Geschäftsstelle die Mitteilung darüber an die Klägerin verfügt. Diese hat am 23. Januar 1998 die neue Adresse mitgeteilt. Am 27. Januar 1998 ist die Zustellung der Klage erneut verfügt worden. Die Zustellung ist am 30. Januar 1998 erfolgt.