OLG Naumburg - Beschluss vom 14.11.2005
8 UF 167/05
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2006, 479
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 5/03

Der Versorgungsausgleich soll die Abwicklung und Aufteilung einer Vermögensgemeinschaft bewirken

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.11.2005 - Aktenzeichen 8 UF 167/05

DRsp Nr. 2006/7262

Der Versorgungsausgleich soll die Abwicklung und Aufteilung einer Vermögensgemeinschaft bewirken

»1. Bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind die grundlegenden Entscheidungen des BVerfG und des BGH zu beachten (BVerfGE 53, 257; dass. 66, 324; dass. In FamRZ 2003, 1173; BGH in FUR 2002, 86 m.w.N.). 2. Auch eine "innere Abwendung" eines Ehegatten ist im Rahmen des Versorgungsausgleichs unerheblich, da dieser nicht als Belohnung für eheliche Treue dienen soll, sondern die Abwicklung und Aufteilung einer Vermögensgemeinschaft bewirken soll.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Durch Urteil vom 27.10.2004 wurde die Ehe der Parteien geschieden, der Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgeschlossen mit der Begründung, die Durchführung sei unbillig.

Eine grobe Unbilligkeit kann nach dem ermittelten Sachverhalt nicht festgestellt werden.

Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen insbesondere der gemeinsamen Berechtigung der Eheleute auch nach Trennung und Scheidung am in der Ehe erworbenen Vermögen (vgl. BVerfGE 53, 257 >293 ff.<) wie auch der Anwendung der Härtefallklausel des § 1587 c BGB zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse des Versorgungsausgleichs (vgl. BVerfGE 66, 324 >330<) hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.