SchlHOLG - Beschluss vom 26.05.2005
15 WF 363/04
Normen:
ZPO § 91 ; BGB § 1579 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 352
MDR 2006, 174
OLGReport-Schleswig 2005, 561
Vorinstanzen:
AG Husum, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 124/03

Detektivkosten als Kosten der Rechtsverfolgung bei Unterhaltsverwirkung

SchlHOLG, Beschluss vom 26.05.2005 - Aktenzeichen 15 WF 363/04

DRsp Nr. 2005/11083

Detektivkosten als Kosten der Rechtsverfolgung bei Unterhaltsverwirkung

»Zum Nachweis der Voraussetzungen der Verwirkung eines Unterhaltsanspruches kann die Einschaltung eines Detektivs notwendig im Sinn des § 91 I ZPO sein. Observationskosten in Höhe von über 60.000 EUR können erstattungsfähig sein.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; BGB § 1579 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Festsetzung von Detektivkosten in Höhe von 60.726,54 EUR.

Der Kläger und die Beklagte sind seit dem 18.5.1993 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 19.6.2002 wurde der Kläger verurteilt, an die Beklagte ab Januar 2002 einen monatlichen Elementarunterhalt von 249,08 EUR sowie einen monatlichen Vorsorgeunterhalt von 61,46 EUR zu zahlen.

Im vorliegenden Abänderungsverfahren hat der Kläger beantragt,

festzustellen, dass er ab Zustellung der Klage nicht mehr verpflichtet ist, an die Beklagte monatlichen Elementar- und Vorsorgeunterhalt zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.