I.
Die Parteien streiten um die Festsetzung von Detektivkosten in Höhe von 60.726,54 EUR.
Der Kläger und die Beklagte sind seit dem 18.5.1993 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 19.6.2002 wurde der Kläger verurteilt, an die Beklagte ab Januar 2002 einen monatlichen Elementarunterhalt von 249,08 EUR sowie einen monatlichen Vorsorgeunterhalt von 61,46 EUR zu zahlen.
Im vorliegenden Abänderungsverfahren hat der Kläger beantragt,
festzustellen, dass er ab Zustellung der Klage nicht mehr verpflichtet ist, an die Beklagte monatlichen Elementar- und Vorsorgeunterhalt zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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