OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.11.1999
6 UF 96/99
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 ; BetrAVG § 16 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 829

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.11.1999 (6 UF 96/99) - DRsp Nr. 2000/6706

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 6 UF 96/99

DRsp Nr. 2000/6706

Die Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Bosch & Siemens Hausgeräte GmbH sind im Leistungsteil volldynamisch, weil die entsprechend § 16 BetrAVG alle drei Jahre durchgeführten Anpassungen im langfristigen Vergleich mit den Anpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung vergleichbar waren und insofern die Prognose gerechtfertigt ist, dass entsprechende Steigerungen auch in Zukunft zu erwarten sind. Für die Frage ob eine Anwartschaft volldynamisch ist kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer eine Rechtsanspruch auf Anpassung seiner Bezüge im Sinne von § 1587a Abs. 3 BGB hat, sondern darauf, wie sich die tatsächliche Übung des Versorgungsträgers darstellt.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3 ; BetrAVG § 16 ;

Hinweise:

vgl. auch BGH FamRZ 1997, 164, 166

Fundstellen
FamRZ 2000, 829