OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.07.2003
9 UF 111/03
Normen:
Regelbetrag-VO § 2 ; ZPO § 114 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1609 Abs. 1 ; SGB III § 153 ; SGB III § 154 ;
Fundstellen:
FuR 2004, 38
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 442/02

Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern besteht auch während einer vom Arbeitsamt genehmigten Umschulungsmaßnahme

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 9 UF 111/03

DRsp Nr. 2003/13788

Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern besteht auch während einer vom Arbeitsamt genehmigten Umschulungsmaßnahme

1. Ein Unterhaltsverpflichteter kann eine Reduzierung des zu zahlenden Unterhalts nicht mit der Begründung geltend machen, er beziehe während einer Umschulungsmaßnahme lediglich Unterhaltsgeld in einer für die Befriedigung des Unterhaltsanspruchs nicht ausreichender Höhe. 2. Die Teilnahme des Unterhaltsverpflichteten an einer Umschulungsmaßnahme als solche verstößt nicht gegen die gegenüber minderjährigen Kindern bestehende gesteigerte Erwerbsobliegenheit gem. § 1603 Abs. 2 BGB. 3. Reichen die tatsächlichen Einkünfte während der Umschulungsmaßnahme zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche nicht aus, so trifft den Unterhaltsverpflichteten die Obliegenheit, seine Arbeitskraft in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben.

Normenkette:

Regelbetrag-VO § 2 ; ZPO § 114 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1609 Abs. 1 ; SGB III § 153 ; SGB III § 154 ;

Entscheidungsgründe:

I.