OLG Hamm - Urteil vom 30.06.2006
11 UF 10/06
Normen:
BGB § 1579 ; BErzGG § 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1538
NJW-RR 2006, 1514
OLGReport-Hamm 2007, 49
Vorinstanzen:
AG Beckum, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 59/05

Die Haushaltsführung für den Partner ist nicht einer Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt gleichzustellen

OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2006 - Aktenzeichen 11 UF 10/06

DRsp Nr. 2006/23341

Die Haushaltsführung für den Partner ist nicht einer Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt gleichzustellen

»1. Die Haushaltsführung für den Partner ist nicht einer Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt gleichzustellen, so dass als Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten dasjenige für Nicht-Erwerbstätige (770 EUR ab 1. 7. 2005, Nr. 21.4.2 HLL 2005) in Betracht kommt. Eine weitere Reduzierung wegen Zusammenlebens mit einem Partner findet nicht statt. 2. Im Falle der wegen Wahrung der Kindesbelange nur teilweisen Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach § 1579 BGB ist das Erziehungsgeld gem. § 9 BErzGG auf den Unterhaltsanspruch bedarfsdeckend anzurechnen, nicht dagegen das Kindergeld.«

Normenkette:

BGB § 1579 ; BErzGG § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien, die seit dem 16.01,2006 rechtskräftig geschieden sind, streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit von Dezember 2004 bis zur Rechtskraft der Scheidung. Dem liegt Folgendes zu Grunde: