OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.07.2005
6 UF 121/04
Normen:
ZPO § 513 Abs. 2 ; EuGVVO Art. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2006, 437
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 345/04

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO - Voraussetzungen einer Unterhaltssache

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 6 UF 121/04

DRsp Nr. 2006/8376

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO - Voraussetzungen einer Unterhaltssache

»1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann sich aus Art. 5 Nr. 2 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates) ergeben. 2. Nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte in einem anderen Mitgliedsstaat seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt. 3. Ein Ausgleichsanspruch, der gewährleisten soll, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der ihm abverlangten Zustimmungserklärung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings keine Nachteile entstehen, stellt keine Unterhaltssache im Sinne von Art. 5 Nr. 2 EuGVVO dar. Es handelt sich somit um einen Anspruch eigener Art, der - anders als der Unterhaltsanspruch - nicht davon abhängig ist, dass die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und die Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten gegeben sind.«

Normenkette:

ZPO § 513 Abs. 2 ; EuGVVO Art. 5 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.