BVerfG - Beschluß vom 11.11.1999
1 BvR 122/94
Normen:
FGG § 67 Abs. 3 ; BGB § 1908e, § 1897 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 414

BVerfG - Beschluß vom 11.11.1999 (1 BvR 122/94) - DRsp Nr. 2001/9960

BVerfG, Beschluß vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 122/94

DRsp Nr. 2001/9960

Die Vorenthaltung jeglicher angemessener Entschädigung für die Wahrnehmung einer Verfahrenspflegschaft gemäß § 67 FGG durch einen Mitarbeiter eines Betreuungsvereins, der bei diesem beschäftigt wird, um Betreuungen und Pflegschaften aufgrund gerichtlicher Bestellungen zu übernehmen, stellt eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit dar und ist auch mit dem Gleichheitsgebot unvereinbar.

Normenkette:

FGG § 67 Abs. 3 ; BGB § 1908e, § 1897 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 414