BVerfG - Beschluß vom 11.11.1999 (1 BvR 122/94) - DRsp Nr. 2001/9960
BVerfG, Beschluß vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 122/94
DRsp Nr. 2001/9960
Die Vorenthaltung jeglicher angemessener Entschädigung für die Wahrnehmung einer Verfahrenspflegschaft gemäß § 67FGG durch einen Mitarbeiter eines Betreuungsvereins, der bei diesem beschäftigt wird, um Betreuungen und Pflegschaften aufgrund gerichtlicher Bestellungen zu übernehmen, stellt eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1GG geschützten Berufsausübungsfreiheit dar und ist auch mit dem Gleichheitsgebot unvereinbar.