FG Niedersachsen - Urteil vom 24.02.1999
VII 473/98 Ki
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Dienstreise; Berufsschule; Fahrtkosten; Regelmäßige Arbeitsstätte; 3-Monats-Zeitraum - Fahrten eines Auszubildenden zur Berufsschule als Dienstreise.

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.1999 - Aktenzeichen VII 473/98 Ki

DRsp Nr. 2001/2364

Dienstreise; Berufsschule; Fahrtkosten; Regelmäßige Arbeitsstätte; 3-Monats-Zeitraum - Fahrten eines Auszubildenden zur Berufsschule als Dienstreise.

1. Fahrten eines Auszubildenden zur Berufsschule können u.U. Dienstreisen darstellen, weil die regelmäßige Arbeitsstätte eines Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb liegt und der Auszubildende beim Besuch der Berufsschule außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. 2. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist eine Dienstreise nur für die ersten 3 Monate anzuerkennen. Danach wird die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte angesehen. 3. Ist der sog. 3-Monats-Zeitraum abgelaufen, sind Fahrtaufwendungen eines Auszubildenden zur Berufsschule nur noch mit dem eingeschränkten Pauschsatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzuerkennen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Im Streit steht, ob dem Kl. für das Jahr 1997 Kindergeld für seinen am 18. Juli 1978 geborenen Sohn T. zusteht.

T. stand im Jahr 1997 in einem Ausbildungsverhältnis und erzielte hieraus Einnahmen in Höhe von 14.022 DM. Klägerseits wird geltend gemacht, dass diesen Einnahmen folgende Werbungskosten gegenüberstehen:

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte