BayObLG - Beschluss vom 19.02.2003
3Z BR 211/02
Normen:
BGB § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1129
NJ 2003, 269
OLGReport-BayObLG 2003, 137
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 6369/02
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 2248/01

Diplom-Staatswissenschaftler als Betreuer

BayObLG, Beschluss vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 211/02

DRsp Nr. 2003/5799

"Diplom-Staatswissenschaftler" als Betreuer

»Ob in einem mit dem Grad "Diplom-Staatswissenschaftler" abgeschlossenem Studium an der "Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR" für Betreuungen nutzbare Kenntnisse, insbesondere in den dort absolvierten Rechtsgebieten, durch eine einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG erworben wurden, hängt zum einen von einer formellen Anerkennung der Gleichwertigkeit des Abschlusses mit einem in den alten Bundesländern erworbenem Ausbildungsabschluss auf einem entsprechenden Fachgebiet ab. Zum anderen bedarf es tatsächlicher Feststellungen über den Inhalt und die Tiefe der Stoffvermittlung hinsichtlich der dabei erworbenen Rechtskenntnisse, die den Schluss rechtfertigen können, der Betreuer habe in seinem Studium "das juristische Handwerk gelernt" (vgl. KG BtPrax 2002, 167).«

Normenkette:

BGB § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Für die vermögenslose Betroffene wurde mit Beschluss vom 18.10.2001 eine vorläufige Betreuerin für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge sowie Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung bestellt. Die vorläufige Betreuung endete mit Ablauf des 17.4.2002.