BFH - Beschluss vom 20.01.2003
VI B 113/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 616

Doppelte Haushaltsführung, Heirat

BFH, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen VI B 113/02

DRsp Nr. 2003/5693

Doppelte Haushaltsführung, Heirat

Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass eine doppelte Haushaltsführung grds. dann nicht aus beruflichem Anlass begründet wird, wenn ein ArbN heiratet und neben seiner fortbestehenden Wohnung am Beschäftigungsort mit seinem Ehegatten einen Hausstand an einem anderen Ort gründet.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist --soweit sie wegen mangelhafter Darlegungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht bereits unzulässig ist-- jedenfalls unbegründet.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur beruflichen Begründung einer doppelten Haushaltsführung als Folge einer Heirat zweier Berufstätiger auch auf den Fall Anwendung finden kann, in denen nur ein Ehepartner einem Beruf nachgeht, ist höchstrichterlich geklärt und folglich nicht klärungsbedürftig (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.).