I.
Der Beteiligte zu 1) ist indischer Staatsangehöriger. Gemeinsam mit der Beteiligten zu 2) betreibt er die Anmeldung der Eheschließung. Die zuständige Standesbeamtin der Beteiligten zu 3) verwehrte diese ausweislich des Bescheides vom 18. November 2002 und begründete dies damit, die Personenstandsunterlagen seien inhaltlich falsch.
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