BGH - Beschluß vom 16.09.1993
1 StR 471/93
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 1994, 31

Drohung mit Angriff auf dritte Person

BGH, Beschluß vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 1 StR 471/93

DRsp Nr. 1993/2463

Drohung mit Angriff auf dritte Person

»Ausreichend ist die Drohung mit einem Angriff auf eine dritte Person, die dem Tatopfer nahesteht.«

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1;

Zur Sachrüge bemerkt der Senat: Zu Recht nimmt das Landgericht an, der Angeklagte habe den Sexualverkehr nicht nur mit Gewalt, sondern auch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben i.S.v. § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 StGB erzwungen, indem er seiner Stieftochter (und in ähnlicher Weise seinem Stiefsohn) drohte, er werde umgehend die Mutter samt Leibesfrucht oder die kleinen Geschwister abstechen, falls sich das Kind widersetze. In einem solchen Fall, in dem der Adressat der Drohung in seinem eigenen Sicherheitsgefühl unmittelbar beeinträchtigt ist, reicht nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, die Drohung mit einem Angriff auf eine dritte Person jedenfalls dann aus, wenn diese dem Tatopfer nahesteht (vgl. Laufhütte in LK 10. Aufl. § 177 Rdn. 12; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 177 Rdn. 5; Horn in SK StGB 4. Aufl. § 178 Rdn. 7; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 177 Rdn. 4; Lackner, StGB 20. Aufl. § 177 Rdn. 5; Maurach/Schroeder, Strafrecht BT Tb. 1 7. Aufl. S. 168; Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 177 Anm. 5 b; Welzel, Das deutsche Strafrecht 11. Aufl. S. 432; BGH NStZ 1982, 286 ließ diese Frage offen).

Fundstellen
NStZ 1994, 31