VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.11.2001
11 S 1848/01
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; AuslG § 55 Abs. 2 ; BGB § 1303 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1113
ZAR 2002, 34
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 07.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1192/01

Duldung - Abschiebung; Eheschließungsfreiheit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2001 - Aktenzeichen 11 S 1848/01

DRsp Nr. 2007/12301

Duldung - Abschiebung; Eheschließungsfreiheit

»Zum Rechtsanspruch auf Duldung wegen einer beabsichtigten Eheschließung.«

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; AuslG § 55 Abs. 2 ; BGB § 1303 ;

Gründe:

Der Verwaltungsgerichtshof ist für die vorliegende Entscheidung nach Beendigung des Verfahrens durch Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vor einer Entscheidung über den Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 7.8.2001 zuständig. Denn der Verwaltungsgerichtshof war im Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen der Beteiligten das allein mit diesem Streitgegenstand befasste Gericht, und die Entscheidung dient dem von den Beteiligten erstrebten Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.4.1997 - 6 S 661/97 -m.w.N.; auch SächsOVG, Beschluss vom 23.2.1998, DÖV 1998, 936).