Der Verwaltungsgerichtshof ist für die vorliegende Entscheidung nach Beendigung des Verfahrens durch Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vor einer Entscheidung über den Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 7.8.2001 zuständig. Denn der Verwaltungsgerichtshof war im Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen der Beteiligten das allein mit diesem Streitgegenstand befasste Gericht, und die Entscheidung dient dem von den Beteiligten erstrebten Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|